BEMA-Nr. Ä1 – Das wichtigste in Kürze

Die BEMA-Nr. Ä1 bezieht sich auf die Abrechnung von Beratungen durch den Zahnarzt. Dabei können Beratungen des Versicherten, der Bezugsperson(en) oder des Angehörigen eines Versicherten abgerechnet werden, wenn sie unmittelbar zum Leistungsinhalt gehören. Dies beinhaltet auch die Dokumentation der Beratung, die persönlich oder telefonisch erfolgen kann.

Es gibt jedoch einige Einschränkungen bei der Abrechnung von Beratungen. Eine Beratung kann nur neben der ersten zahnärztlichen Leistung im Quartal oder als alleinige Leistung in einer Sitzung abgerechnet werden. In Akut- oder Notfällen kann die Beratung als erste Leistung im Quartal abgerechnet werden und kann wiederholt an demselben Tag erfolgen (die Uhrzeit muss dokumentiert werden). Wenn zwischen der BEMA-Nr. 01 bzw. Ä1 des Vorquartals und der Beratung im neuen Quartal 18 Tage überschritten werden, kann die Beratung nur neben der ersten zahnärztlichen Leistung im neuen Quartal abgerechnet werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass Beratungen nicht abrechnungsfähig sind, wenn sie alleinige Terminvereinbarungen oder Befundauskünfte betreffen oder wenn sie das alleinige Ausstellen eines Rezeptes oder einer Überweisung beinhalten. Beratungen können auch nicht in jedem Quartal abgerechnet werden, wenn sich ein Krankheitsfall über mehrere Abrechnungszeiträume erstreckt.

Weitere nicht abrechnungsfähige Beratungen beinhalten die Beurteilung von Röntgenaufnahmen in separaten Sitzungen, Beratungen über das Einreichungs- und Genehmigungsverfahren (HKP-ZE), Beratungen während einer laufenden Therapie, die denselben Behandlungszwecken dient, Beratungen durch Praxismitarbeiter sowie Beratungen per Videosprechstunde. Es gibt jedoch eine Ausnahme für außervertragliche Leistungen wie Implantationen, die gemäß § 28 Abs. 2 SGB V abgerechnet werden können.

Insgesamt ist die BEMA-Nr. Ä1 eine wichtige Abrechnungsnummer für Zahnärzte, um Beratungen abzurechnen, die unmittelbar zum Leistungsinhalt gehören. Es ist jedoch wichtig, die Einschränkungen bei der Abrechnung von Beratungen zu berücksichtigen, um Probleme bei der Abrechnung zu vermeiden.