Die Abrechnung von zahnmedizinischen Leistungen kann eine Herausforderung sein, insbesondere wenn es um die korrekte Anwendung der GOÄ-Nummern geht. In diesem Artikel werden die Abrechnungsbestimmungen der GOÄ 5 für Zahnärzte erläutert, um eine korrekte Abrechnung zu gewährleisten.
Was ist GOÄ 5?
GOÄ 5 ist eine Abrechnungsbestimmung in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), die sich auf die Berechnung von symptombezogenen Untersuchungen in der Zahnmedizin bezieht. Eine symptombezogene Untersuchung ist berechnungsfähig, auch wenn der Patient keine erkennbaren Symptome hat.
Wann ist GOÄ 5 berechnungsfähig?
GOÄ 5 ist immer berechnungsfähig, wenn eine symptombezogene Untersuchung durchgeführt wird, unabhängig davon, ob andere Leistungen aus den Abschnitten C bis O der GOÄ erbracht werden oder nicht. Auch Verlaufskontrollen ohne Leistungen aus den Abschnitten C bis O der GOÄ sind berechnungsfähig.
Wann ist GOÄ 5 nicht berechnungsfähig?
GOÄ 5 ist nicht berechnungsfähig, wenn eine vollständige Untersuchung des stomatognathen Systems durchgeführt wird (GOÄ-Nr. Ä6). Auch Verlaufskontrollen im Zusammenhang mit bestimmten GOZ-Nummern sind nicht berechnungsfähig, einschließlich der GOZ-Nrn. 3290, 3300, 3310, 4060 und 4150 in Bezug auf Wundkontrollen, Nachbehandlung und Parodontalchirurgie sowie der GOZ-Nrn. 6030 ff., 6060 ff., 6090, 6200 und 6210 in Bezug auf Kieferorthopädie-Behandlungen und Schienenkontrollen.
Ggf. berechnungsfähige Vor-, Begleit- und unmittelbare Folgeleistungen
Neben der GOÄ 5 gibt es noch weitere Nummern, die als Vor-, Begleit- oder unmittelbare Folgeleistungen berechnungsfähig sein können, wie z.B. die GOÄ-Nrn. 1000 und 1010 für den Mundhygienestatus und die Kontrolle des Übungserfolgs sowie die GOÄ-Nr. 4020 für die Behandlung von Mundschleimhauterkrankungen und Taschenspülungen.
Die korrekte Anwendung der Abrechnungsbestimmungen der GOÄ 5 ist entscheidend für eine korrekte Abrechnung in der Zahnmedizin. Sie sollten sich bewusst sein, wann GOÄ 5 berechnungsfähig ist und wann nicht, sowie auf ggf. berechnungsfähige Vor-, Begleit- und unmittelbare Folgeleistungen achten, um eine korrekte Abrechnung sicherzustellen.
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