GOÄ-Nr. Ä1 – Darauf ist bei der Abrechnung zu achten

Die korrekte Abrechnung der Leistungen in der Zahnmedizinischen Abrechnung GOÄ-Nr. Ä1 ist für Zahnärzte von entscheidender Bedeutung. Nur wenn die Abrechnung korrekt erfolgt, können die erbrachten Leistungen angemessen vergütet werden. Im Folgenden werden die Bestimmungen für die Abrechnung dieser Leistungen genauer erläutert.

Berechnungsfähige Leistungen bei der GOÄ1:

Die GOÄ-Nr. Ä1 kann für eine Beratung des Patienten durch den Zahnarzt in Anspruch genommen werden. Auch eine Beratung der Bezugsperson(en) oder des Angehörigen eines Patienten durch den Zahnarzt ist abrechenbar. Die Beratung kann persönlich oder telefonisch erfolgen und ist als alleinige Leistung immer berechnungsfähig. Die GOÄ-Nr. Ä1 kann je Behandlungsfall (Zeitraum eines Monats) neben Leistungen der GOZ und aus den Abschnitten C – O der GOÄ berechnet werden. Wenn es im Rahmen eines Behandlungsfalls zu einer weiteren (neuen) Erkrankung (neuer Krankheitsfall) kommt, kann die GOÄ-Nr. Ä1 erneut berechnet werden. In diesem Fall empfiehlt es sich, einen Rechnungshinweis zu geben. Auch wenn eine wiederholte Beratung notwendig ist, kann die GOÄ-Nr. Ä1 auf derselben Rechnung erneut berechnet werden. Hierbei sollte die Uhrzeit angegeben werden und auf Verlangen näher begründet werden.

Für das Ausstellen eines Rezeptes oder einer Überweisung mit Beratung durch den Zahnarzt kann ebenfalls die GOÄ-Nr. Ä1 in Anspruch genommen werden. Auch eine Befundmitteilung oder ein einfacher Befundbericht kann mit der GOÄ-Nr. Ä1 abgerechnet werden, wenn weitere Teile des Leistungsinhalts der GOÄ-Nr. Ä1 erbracht werden. Eine Beratung per E-Mail, Videosprechstunde oder Videofallkonferenz ist ebenfalls abrechenbar.

Nicht berechnungsfähige Leistungen:

Reine Terminvereinbarungen sind nicht mit der GOÄ-Nr. Ä1 abrechenbar. Auch eine „Beratung“ durch Praxismitarbeiter ist nicht berechnungsfähig. Wird ein Rezept oder eine Überweisung ohne Beratung durch den Zahnarzt ausgestellt, ist die GOÄ-Nr. Ä2 anzuwenden. Eine eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt (Mindestdauer 10 Minuten), ist mit der GOÄ-Nr. Ä3 abzurechnen. Eine Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) eines Kranken ist mit der GOÄ-Nr. Ä4 abzurechnen. Eine ausführliche schriftliche Beratung auf Verlangen des Patienten ist mit der GOÄ-Nr. Ä80 laut BZÄK abzurechnen. Wenn die Beratung denselben Zwecken dient wie die GOZ-Nrn. 1000 und 1010, ist die GOÄ-Nr. Ä1 nicht neben diesen Leistungen berechnungsfähig. Auch neben der GOÄ-Nr. Ä2 für die Ausstellung