Ratgeber · Stand 2026
GOÄ für Zahnärzte: Wann Sie nach der Gebührenordnung für Ärzte abrechnen
Kurz gesagt
Zahnärzte rechnen Privatleistungen nach der GOZ ab. Nach der GOÄ berechnen sie eine Leistung nur, wenn die GOZ sie nicht enthält und sie in einem der Abschnitte steht, die § 6 Abs. 2 GOZ für Zahnärzte öffnet, etwa Beratungen und Untersuchungen (B), Röntgen (O) oder bestimmte chirurgische Leistungen (L). Für diese GOÄ-Leistungen gelten auch die Gebührenregeln der GOÄ, zum Beispiel ein Schwellenwert von 1,8 statt 2,3 beim Röntgen.
Inhalt
- Was ist die GOÄ, und warum betrifft sie Ihre Zahnarztpraxis?
- Die Öffnungsklausel: § 6 Abs. 2 GOZ
- Welche GOÄ-Abschnitte dürfen Zahnärzte nutzen?
- Die wichtigsten GOÄ-Leistungen in der Zahnarztpraxis
- Welche Faktoren gelten für GOÄ-Leistungen?
- So berechnen Sie GOÄ-Leistungen richtig
- Wenn PKV oder Beihilfe kürzt
- GOÄ, GOZ und BEMA: die Abgrenzung
- Kommt eine neue GOÄ?
- Ihre Abrechnung in erfahrenen Händen
Was ist die GOÄ, und warum betrifft sie Ihre Zahnarztpraxis?
Die GOÄ ist die Gebührenordnung für Ärzte, nach der ärztliche Leistungen privat berechnet werden. Für Zahnärzte gilt zunächst die GOZ, die Gebührenordnung für Zahnärzte. Die GOZ enthält eigene Untersuchungsleistungen, etwa die eingehende Untersuchung nach GOZ 0010. Die Beratung und alle Röntgenleistungen stehen dort aber nicht.
Für solche Leistungen verweist die GOZ auf die GOÄ. Sie berechnen dann eine GOÄ-Nummer innerhalb Ihrer zahnärztlichen Privatliquidation. Die GOÄ ersetzt die GOZ also nicht, sie ergänzt sie. Den Gesamtrahmen der zahnärztlichen Privatrechnung finden Sie in unserem Beitrag zur GOZ-Abrechnung.
Kurz definiert:
- GOZ: Gebührenordnung für Zahnärzte, Grundlage der zahnärztlichen Privatrechnung.
- GOÄ: Gebührenordnung für Ärzte; für Zahnärzte nur in den nach § 6 Abs. 2 GOZ geöffneten Abschnitten anwendbar.
- BEMA: Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, abgerechnet über die KZV.
- Analogberechnung: Berechnung einer Leistung, die nicht im Gebührenverzeichnis steht, entsprechend einer gleichwertigen Leistung.
Die Öffnungsklausel: § 6 Abs. 2 GOZ
§ 6 Abs. 2 GOZ erlaubt Zahnärzten, Leistungen aus ausdrücklich genannten GOÄ-Abschnitten nach den Vorschriften der GOÄ zu berechnen. Voraussetzung ist, dass sie die Leistung erbringen und die Leistung in der GOZ weder als selbstständige Leistung noch als Teil einer anderen Leistung enthalten ist. Nicht die ganze GOÄ steht Ihnen offen, sondern nur die aufgezählten Abschnitte und Nummern.
Davon zu unterscheiden ist § 6 Abs. 1 GOZ, die Analogberechnung. Eine selbstständige zahnärztliche Leistung, die nicht im Gebührenverzeichnis der GOZ steht, berechnen Sie entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen GOZ-Leistung. Gibt es dort keine, nehmen Sie eine gleichwertige Leistung aus den geöffneten GOÄ-Abschnitten. Beide Absätze sauber zu trennen, hilft bei Rückfragen von Patienten und Erstattungsstellen.
Welche GOÄ-Abschnitte dürfen Zahnärzte nutzen?
Die vollständige Liste der Abschnitte und Nummern, die § 6 Abs. 2 GOZ öffnet:
| GOÄ-Abschnitt | Inhalt | Für Zahnärzte geöffnet |
|---|---|---|
| B I | Allgemeine Beratungen und Untersuchungen | vollständig |
| B II | Zuschläge zu Beratungen und Untersuchungen | vollständig |
| B III | Spezielle Beratungen und Untersuchungen | nur Nr. 30, 31 und 34 |
| B IV bis B VI | Visiten, Besuche, Zuschläge zu Besuchen, Berichte und Briefe | vollständig |
| C I | Anlegen von Verbänden | nur Nr. 200, 204, 210 und 211 |
| C II | Blutentnahmen, Injektionen, Infusionen u. a. | vollständig |
| C III bis C VII | weitere nichtgebietsbezogene Sonderleistungen | vollständig |
| C VIII | Zuschläge zu ambulanten Operations- und Anästhesieleistungen | nur, wenn eine zugrunde liegende ambulante operative Leistung berechnet wird |
| E V, E VI | physikalisch-medizinische Leistungen (Teilbereiche) | nur diese beiden Unterabschnitte |
| J | Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde | vollständig |
| L I | Chirurgie: Wundversorgung, Fremdkörperentfernung | vollständig |
| L II | Extremitätenchirurgie | nur Nr. 2072 bis 2074 |
| L III | Gelenkchirurgie | vollständig |
| L V | Knochenchirurgie | nur Nr. 2253 bis 2256 bei Kieferbrüchen |
| L VI | Frakturbehandlung | nur Nr. 2321, 2355 und 2356 bei Kieferbrüchen |
| L VII | Chirurgie der Körperoberfläche | vollständig |
| L IX | Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie | vollständig |
| M | Laboratoriumsuntersuchungen | nur Nr. 3511, 3712, 3714, 3715, 4504, 4530, 4538, 4605, 4606 und 4715 |
| N | Histologie, Zytologie, Zytogenetik | nur Nr. 4852 |
| O | Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie | vollständig |
Quelle: § 6 Abs. 2 GOZ (gesetze-im-internet.de, abgerufen am 14.10.2026).

Die wichtigsten GOÄ-Leistungen in der Zahnarztpraxis
Beratung und Untersuchung
Die Beratung des Patienten, auch am Telefon, berechnen Zahnärzte nach Abschnitt B der GOÄ, weil die GOZ keine Beratungsleistung kennt. Wann und wie oft das möglich ist, lesen Sie im Ratgeber zur Beratung nach GOÄ Ä1 beim Zahnarzt.
Auch die symptombezogene Untersuchung kommt aus Abschnitt B. Sie darf keinen Leistungsbestandteil einer GOZ-Leistung in derselben Sitzung abbilden. Einzelheiten finden Sie im Ratgeber zur symptombezogenen Untersuchung nach GOÄ 5.
Röntgen
Das Gebührenverzeichnis der GOZ enthält keine Röntgenleistungen. Röntgenaufnahmen berechnen Zahnärzte deshalb nach Abschnitt O der GOÄ (§ 6 Abs. 2 GOZ).
| GOÄ-Nr. | Leistung |
|---|---|
| Ä5000 | Zähne, je Projektion |
| Ä5004 | Panoramaschichtaufnahme der Kiefer |
Besuche und Wegegeld
Besuche und die Zuschläge dazu berechnen Zahnärzte nach den GOÄ-Abschnitten B IV und B V. Wegegeld und Reiseentschädigung regelt dagegen die GOZ selbst, in § 8 GOZ.
Welche Faktoren gelten für GOÄ-Leistungen?
Für GOÄ-Leistungen gilt der Gebührenrahmen nach § 5 GOÄ. Er unterscheidet sich je nach Abschnitt:
| Leistungsart | Gebührenrahmen | Schwellenwert |
|---|---|---|
| Persönliche Leistungen (z. B. Beratung, Untersuchung, Chirurgie) | 1,0- bis 3,5-fach | 2,3 |
| Abschnitte A, E und O (z. B. Röntgen, technische Leistungen) | 1,0- bis 2,5-fach | 1,8 |
| Abschnitt M (Labor) | 1,0- bis 1,3-fach | 1,15 |
Liegt der Faktor über dem Schwellenwert, ist das nur bei Besonderheiten der Leistung zulässig und muss in der Rechnung bezogen auf die einzelne Leistung verständlich und nachvollziehbar begründet werden (§ 5 GOÄ i. V. m. § 6 Abs. 2 GOZ; zur Form § 10 Abs. 3 GOZ und § 12 Abs. 3 GOÄ).
Unsere Leistung
Sie müssen nicht jede Ziffer selbst nachschlagen.
Fest angestellte Abrechnerinnen von ASDent rechnen BEMA und GOZ für Ihre Praxis ab, per Fernzugriff, komplett oder in Teilbereichen. Sie haben eine feste Ansprechpartnerin und eine eingearbeitete Vertretung. Seit 2015 haben wir über 100 Praxen betreut.
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So berechnen Sie GOÄ-Leistungen richtig
- Leistung zuordnen: Steht die Leistung in der GOZ, gilt die GOZ. Nur wenn sie dort weder selbstständig noch als Teil einer anderen Leistung steht und in einem geöffneten GOÄ-Abschnitt aufgeführt ist, nehmen Sie die GOÄ-Nummer.
- Nummer und Angaben vollständig nennen: Die Rechnung nennt Nummer, Bezeichnung, Betrag und Steigerungssatz (§ 10 Abs. 2 GOZ). In der Regel steht ein „Ä“ vor der Nummer, zum Beispiel Ä5000. So lassen sich GOÄ- und GOZ-Nummern leicht unterscheiden.
- Faktor wählen und begründen: Nutzen Sie den Gebührenrahmen des jeweiligen GOÄ-Abschnitts. Über dem Schwellenwert gehört eine patientenbezogene Begründung in die Rechnung (§ 5 GOÄ i. V. m. § 6 Abs. 2 GOZ).
- Ausschlüsse beachten: Manche GOÄ-Nummern sind neben bestimmten anderen Leistungen nicht berechnungsfähig. Ein Blick in die Abrechnungsbestimmungen der jeweiligen Nummer spart Rückfragen.
- Sauber dokumentieren: Halten Sie Inhalt, Anlass und bei Beratungen möglichst die Dauer in der Karteikarte fest.
Wenn PKV oder Beihilfe kürzt
Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen erstatten manchmal nicht den vollen Rechnungsbetrag, auch bei GOÄ-Positionen. Hilfreich ist, wenn die Rechnung die Rechtsgrundlage (§ 6 Abs. 2 GOZ), die GOÄ-Nummer und bei erhöhtem Faktor eine nachvollziehbare Begründung enthält. Fragt die Versicherung nach, kann die Praxis die Berechnung mit diesen Angaben gegenüber dem Patienten erläutern.
GOÄ, GOZ und BEMA: die Abgrenzung
Für gesetzlich versicherte Patienten rechnen Sie Kassenleistungen nach BEMA über Ihre KZV ab. GOZ und die geöffneten GOÄ-Abschnitte betreffen Privatleistungen, also Privatpatienten und private Zusatzleistungen bei Kassenpatienten. Die Beratung im BEMA und die Beratung nach GOÄ sind getrennt zu betrachten. Mehr dazu im Ratgeber zur Ä1 im BEMA.
Kommt eine neue GOÄ?
Die neue GOÄ ist noch nicht in Kraft. Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium im Juli 2026 einen aktualisierten Entwurf übermittelt. Nach ihren Angaben bereitet das Ministerium einen Referentenentwurf vor; ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 halten sie für erreichbar, festgelegt ist der Termin nicht. Bis dahin gilt die bisherige GOÄ unverändert. (Stand: 14.10.2026)
Häufige Fragen zur GOÄ beim Zahnarzt
Dürfen Zahnärzte nach GOÄ abrechnen?
Ja, für die in § 6 Abs. 2 GOZ genannten GOÄ-Abschnitte und Nummern, wenn die Leistung nicht in der GOZ enthalten ist. Grundlage der zahnärztlichen Privatrechnung bleibt die GOZ.
Warum stehen GOÄ-Nummern auf meiner Zahnarztrechnung?
Einige Leistungen, etwa Beratung oder Röntgen, stehen nicht in der Gebührenordnung für Zahnärzte. Für sie schreibt die GOZ die Berechnung nach der GOÄ vor, meist erkennbar an einem „Ä“ vor der Nummer.
Was ist der Unterschied zwischen § 6 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 GOZ?
Abs. 2 öffnet bestimmte GOÄ-Abschnitte für Zahnärzte. Abs. 1 regelt die Analogberechnung: zuerst entsprechend einer gleichwertigen GOZ-Leistung, und nur wenn es keine gibt, entsprechend einer Leistung aus den geöffneten GOÄ-Abschnitten.
Wie wird Röntgen beim Zahnarzt berechnet?
Nach Abschnitt O der GOÄ, denn die GOZ enthält keine Röntgenleistungen. Der Schwellenwert liegt dort bei 1,8.
Welche Faktoren gelten für GOÄ-Leistungen beim Zahnarzt?
Die Faktoren nach § 5 GOÄ: Schwellenwert 2,3 für persönliche Leistungen, 1,8 für Röntgen und technische Leistungen, 1,15 für Laborleistungen.
Rechnet ASDent auch GOÄ-Leistungen ab?
Ja, die GOÄ-Leistungen Ihrer Praxis rechnen wir zusammen mit BEMA und GOZ mit ab. Fest angestellte Abrechnerinnen arbeiten per Fernzugriff, in allen 17 KZV-Bereichen. Der Start erfolgt in der Regel innerhalb einer Woche nach Vertragsstart.
Ihre Abrechnung in erfahrenen Händen
Seit 2015 haben wir über 100 Praxen betreut. Wenn Sie GOÄ, GOZ und BEMA nicht mehr selbst nachhalten möchten, lesen Sie, wie externe Abrechnung Zahnarzt bei ASDent funktioniert. Weitere Beiträge finden Sie in der Ratgeber-Übersicht.
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Über die Autorin
Stephanie Entenmann
Stephanie Entenmann ist ZMV, ZMP, ZFA, Abrechnungsmanagerin (IHK) sowie Personal- und Business-Coach und arbeitet seit [Jahr] in der zahnärztlichen Abrechnung. 2015 gründete sie ASDent. Seitdem haben über 100 Zahnarztpraxen ASDent ihre Abrechnung anvertraut.

